Zuweisung zu einem Brückenangebot nach der Volksschule

Der Regierungsrat hat verschiedene Verordnungen im Bildungsbereich angepasst. Die Schullaufbahnverordnung regelt die Zuweisung zu einem Brückenangebot nach der Volksschule neu.

Schullaufbahnverordnung
Der Regierungsrat hat die Schullaufbahnverordnung geändert. Schülerinnen und Schüler, die nach der Volksschule keine Anschlusslösung haben und deshalb Brückenangebote besuchen möchten, werden neu aufgrund ihres Bedarfs von der zuständigen Lehrperson der Sekundarschule oder der Triagestelle des Kantons Basel-Stadt einem Brückenangebot zugewiesen. Die Brückenangebote werden zudem neu zu drei Profilen zusammengefasst: (1) Dem schulischen Brückenangebot, (2) dem kombinierten Brückenangebot mit einem schulischen und praktischen Teil und (3) dem integrativen Angebot für Schülerinnen und Schüler, deren sprachliche Kompetenzen nicht die elementaren Anforderungen erreichen und die nicht die ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert haben. Im Rahmen des integrativen Angebots besteht zudem ein Angebot für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf. Zudem werden an den Berufsfachschulen die Brückenangebote Vorkurs und duale Vorlehre angeboten. Zudem wurde das Anmeldeverfahren an die Mittelschulen und die freiwillige Aufnahmeprüfung neu so konzipiert, dass eine verbesserte Planung ermöglicht wird und sich Schülerinnen und Schüler frühzeitig um Alternativen bemühen können.

 

Absenzen- und Disziplinarverordnung
Der Regierungsrat hat die Absenzen- und Disziplinarverordnung geändert. Die vom Grossen Rat beschlossene Verlängerung der Weihnachtsferien und die vom Regierungsrat in seinem Bericht angekündigte Reduktion von schulfreien Tagen wurden in der Verordnung nachvollzogen. Zudem sind Regelungen zum Einholen von Arztzeugnissen und zur Dispensation aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schülerinnen, Schüler und Lernende präzisiert worden.

 

Im Weiteren hat der Regierungsrat die Passerellenverordnung und die entsprechende Prüfungsentschädigungsverordnung der neuen Schulgesetzbestimmung angepasst, wonach auch Fachmaturandinnen und Fachmaturanden den Passerelle-Lehrgang besuchen können.

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