Teilrevision des Gesetzes über die Wohnraumförderung

Im Rahmen der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 hat die Stimmbevölkerung des Kantons Basel-Stadt die kantonale Verfassungsinitiative „Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien (Wohnschutzinitiative)“ angenommen. Um den Verfassungsauftrag umzusetzen, beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine umfassende Anpassung des Wohnraumfördergesetzes.

Aufgrund der Annahme der Wohnschutzinitiative wurde Paragraf 34 „Raumplanung und Wohnumfeld“ der Kantonsverfassung um den Aspekt Wohnschutz ergänzt. Insbesondere bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger hat der Kanton Massnahmen zu ergreifen, die die Wohnbevölkerung besser vor Verdrängung durch Kündigung und Mietzinserhöhungen schützen. Explizit festgehalten ist die Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit einer Mietzinskontrolle bei Renovationen, Umbau und Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen.

Um die neuen Verfassungsbestimmungen umzusetzen, ist eine Revision des Wohnraumfördergesetzes (WRFG) angezeigt. Über die bereits bestehenden und generell geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Wohnraumförderung und des Abbruchschutzes soll das WRFG mit weiteren Massnahmen des Wohnschutzes ergänzt werden.

Bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger soll künftig die Bewilligung zum Umbau, zur Sanierung oder zum Abbruch (Ersatzneubau) von preisgünstigen Mietwohnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Das Gesetz definiert dabei, dass der preisgünstige Mietwohnraum im Kanton die 50 Prozent günstigeren Mietwohnungen (differenziert nach Zimmerzahl) sind. Konkret sollen baubewilligungspflichtige Vorhaben, die eine Sanierung, einen Umbau oder ein Abbruch von preisgünstigem Mietwohnraum betreffen, nur bewilligt werden, wenn in der Folge die amtlich geprüften Mietzinsaufschläge eingehalten werden. Die Mietzinse werden anschliessend während 5 Jahren kontrolliert. Ausgenommen von der zusätzlichen Bewilligungspflicht mit anschliessender Mietzinskontrolle sind Liegenschaften mit wenigen Wohnungen, d.h. Einfamilienhäuser und Wohnhäuser mit bis zu 5 Wohnungen. So sind u.a. die Baukosten für kleinere Gebäude bereits verhältnismässig höher. Bei baubewilligungspflichtigen Sanierungen oder Umbauten muss zusätzlich den betroffenen Mietparteien ein Rückkehrrecht in die umgebaute oder sanierte Wohnliegenschaft gewährt werden. Der gemeinnützige Wohnungsbau (insbesondere die Genossenschaften) ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen, da seine Mietzinse bereits bis 30 Prozent günstiger sind als der Durchschnitt.

Weiter schlägt der Regierungsrat vor, das WRFG dahingehend anzupassen, dass die Vergabe von Bürgschaften an gemeinnützige Wohnbauträger auch für den Erwerb von Liegenschaften möglich sein sollte. Mit der entsprechenden Ergänzung von Paragraf 12 WRFG wird zudem das Anliegen der an den Regierungsrat überwiesen Motion Tonja Zürcher und Konsorten umgesetzt.

Ein neuer Paragraf 16a WRFG schafft schliesslich die rechtliche Grundlage dafür, dass der Kanton ältere Menschen bei Bedarf bei der Wohnungssuche beraten und unterstützen kann. Dies vor dem Hintergrund, dass in der neuen Verfassungsbestimmung ältere und langjährige Mietparteien einen besonderen Schutz erfahren.

Der Regierungsrat ist überzeugt, mit den vorgeschlagenen Anpassungen und Ergänzungen des WRFG eine Lösung vorzulegen, die dem Anliegen der Bevölkerung entspricht und den neuen Verfassungsartikel umsetzt.

Ratschlag

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